Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 41 Besondere Vorschriften für langfristige Dauerwohnrechte
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 3
- BGH, 19.09.2002 – V ZB 37/02Zitiert von 19
- LG Frankfurt am Main, 15.10.2019 – 2-13 S 72/19
- OLG Hamm, 10.08.2011 – I-15 W 557/10
3 Entscheidungen zu § 41 WEG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/41#abs-1 (1) Für Dauerwohnrechte, die zeitlich unbegrenzt oder für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren eingeräumt sind, gelten die besonderen Vorschriften der Absätze 2 und 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/41#abs-2 (2) Der Eigentümer ist, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, dem Dauerwohnberechtigten gegenüber verpflichtet, eine dem Dauerwohnrecht im Rang vorgehende oder gleichstehende Hypothek löschen zu lassen für den Fall, dass sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, und die Eintragung einer entsprechenden Löschungsvormerkung in das Grundbuch zu bewilligen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/41#abs-3 (3) Der Eigentümer ist verpflichtet, dem Dauerwohnberechtigten eine angemessene Entschädigung zu gewähren, wenn er von dem Heimfallanspruch Gebrauch macht.