Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz

WEG

§ 3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum

MietrechtBund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, daß jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Garagenstellplätze gelten als abgeschlossene Räume, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 1 § 3