Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 37 Vermietung
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 2
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- BGH, 12.07.2017 – XII ZR 26/16Gewerberaummiete: Fehlende Identität zwischen Vermieter und Veräußerer bei Veräußerung des GrundstücksZitiert von 11
- OLG Zweibrücken, 16.09.2010 – 3 W 132/10Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/37#abs-1 (1) Hat der Dauerwohnberechtigte die dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäude- oder Grundstücksteile vermietet oder verpachtet, so erlischt das Miet- oder Pachtverhältnis, wenn das Dauerwohnrecht erlischt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/37#abs-2 (2) Macht der Eigentümer von seinem Heimfallanspruch Gebrauch, so tritt er oder derjenige, auf den das Dauerwohnrecht zu übertragen ist, in das Miet- oder Pachtverhältnis ein; die Vorschriften der §§ 566 bis 566e des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/37#abs-3 (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn das Dauerwohnrecht veräußert wird. Wird das Dauerwohnrecht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert, so steht dem Erwerber ein Kündigungsrecht in entsprechender Anwendung des § 57a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu.