Gesetze / Wohnraumförderungsgesetz
WoFG§ 1 Zweck und Anwendungsbereich, Zielgruppe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt die Förderung des Wohnungsbaus und anderer Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum, einschließlich genossenschaftlich genutzten Wohnraums, und bei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum (soziale Wohnraumförderung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/1#abs-2 (2) Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung sind Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind. Unter diesen Voraussetzungen unterstützt
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 1 WoFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 31.01.2013 – 16 K 7.12Zitiert von 1
- VG Berlin, 14.01.2021 – 8 K 81/20Zitiert von 2
- VG Berlin, 01.08.2019 – 8 K 163.19Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2019 – 8 K 202.18Zitiert von 5
- BGH, 28.10.2014 – VI ZR 15/14Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Schadenseintritt bei Erschleichung eines WohnbauförderungsdarlehensZitiert von 262
- BGH, 02.11.2005 – VIII ZR 310/04Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 23.10.2025 – 8 K 86/24
- VG Berlin, 27.03.2023 – 8 K 70.19
- LSG Berlin-Brandenburg, 31.05.2022 – L 32 AS 2845/16Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 WoFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.