Gesetze / Wohnungsbindungsgesetz
WoBindG§ 28 Ermächtigungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BVerfG, 15.10.1996 – 1 BvL 44/92Verlängerung der Belegungsbindungsfrist für öffentlich geförderte Wohnungen und Änderung der Kostenmietenregelung bei freiwilligen Darlehensrückzahlungen auch vor dem Inkrafttreten des WohnungsbindungsänderungsgesetzesZitiert von 165
- BGH, 06.04.2022 – VIII ZR 246/20Preisgebundene Wohnung: Formelle Anforderungen an ein MieterhöhungsverlangenZitiert von 8
- BGH, 06.04.2022 – VIII ZR 247/20Mieterhöhung bei preisgebundenem Wohnraum: Begründungserfordernis bei Inanspruchnahme eines höheren AfA-SatzesZitiert von 7
- LG Bonn, 28.04.1986 – 6 S 342/85
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoBindG/28#abs-1 (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur Durchführung der §§ 8 bis 9 und des § 18f durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoBindG/28#abs-2 (2) Im Rahmen der Ermächtigung nach Absatz 1 kann die Zweite Berechnungsverordnung entsprechend geändert und ergänzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoBindG/28#abs-3 (3) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen.