Gesetze / Winterbeschäftigungs-Verordnung
WinterbeschV§ 9 Verwaltungskosten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WinterbeschV/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die im Zusammenhang mit der Gewährung der ergänzenden Leistungen und dem Einzug der zur Finanzierung dieser Leistungen erhobenen Umlage entstehenden Verwaltungskosten sind der Bundesagentur von den Wirtschaftszweigen, in denen diese Leistungen in Anspruch genommen werden können, pauschaliert zu erstatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WinterbeschV/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sie werden für diese Wirtschaftszweige im Verhältnis der Anteile an den Ausgaben getrennt festgestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WinterbeschV/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Jahr 2006 werden von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 die anteilig zu den Ausgaben für die ergänzenden Leistungen nach § 102 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch berechneten Verwaltungskosten bis zu einer Höhe von 24 Millionen Euro erstattet; ab dem Jahr 2007 werden anteilige Verwaltungskosten bis maximal 17,5 Millionen Euro erstattet.
Änderungsverlauf
-
29.04.2021 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2021 (BGBl. I 860, 1600)
BGBl. 2021 I S. 860
-
20.12.2011 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I 2854)
BGBl. 2011 I S. 2854
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.