Gesetze / Winterbeschäftigungs-Verordnung
WinterbeschV§ 7 Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WinterbeschV/7#abs-1 (1) Die Umlagebeträge sind an die Einzugsstellen der Wirtschaftszweige abzuführen, in denen die Winterbeschäftigung gefördert wird. Dies gilt auch für Unternehmen, deren Hauptbetriebssitz nicht im Geltungsbereich des Dritten Buches Sozialgesetzbuch liegt. In den Fällen des § 356 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt die Bundesagentur durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger, an welche Dienststellen die Umlage abzuführen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WinterbeschV/7#abs-2 (2) Zuständig für die Erstattung der Umlagebeträge nach § 5 Abs. 4 sind die Stellen, die für die Umlageerhebung gemäß Absatz 1 zuständig sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WinterbeschV/7#abs-3 (3) Für die Meldungen nach § 6 Abs. 1 und 2 gilt Absatz 1 entsprechend.