Gesetze / Winterbeschäftigungs-Verordnung

WinterbeschV

§ 4 Einzugsstellen

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) gibt im Bundesanzeiger bekannt, über welche gemeinsamen Einrichtungen oder Ausgleichskassen (Einzugsstellen) der Arbeitgeber die Umlagebeträge abführt und mit welchen Einzugsstellen sie ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren vereinbart hat.

§ 3a § 5