Gesetze / Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung

3. WindSeeV

§ 36 Besondere Bestimmungen zur Vereinbarkeit mit Kulturgütern

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 12.01.2023

Bund

Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt 54° 16.4164´ N; 006° 02.0680´ E WGS84 ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 42 Metern um den Wrackmittelpunkt einzuhalten.

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