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§ 36 3. WindSeeV — Besondere Bestimmungen zur Vereinbarkeit mit Kulturgütern

Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 12.01.2023 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt 54° 16.4164´ N; 006° 02.0680´ E WGS84 ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 42 Metern um den Wrackmittelpunkt einzuhalten.