Gesetze / Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung
3. WindSeeV§ 37 Feststellung der zu installierenden Leistung
Stand: 12.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%203/37#abs-1 (1) Die auf der Fläche N-6.6 zu installierende Leistung beträgt 630 Megawatt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%203/37#abs-2 (2) Die auf der Fläche N-6.7 zu installierende Leistung beträgt 270 Megawatt.