Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 76 Rechtsbehelfe
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/76#abs-1 (1) Auf Offshore-Anbindungsleitungen ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch anzuwenden für auf diese Vorhaben bezogene vorläufige Anordnungen und Veränderungssperren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/76#abs-2 (2) Für Rechtsbehelfe gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 66 Absatz 1 ist § 43e Absatz 1 bis 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 76 WindSeeG →
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