Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 76 Rechtsbehelfe
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/76#abs-1 (1) Auf Offshore-Anbindungsleitungen ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch anzuwenden für auf diese Vorhaben bezogene vorläufige Anordnungen und Veränderungssperren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/76#abs-2 (2) Für Rechtsbehelfe gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 66 Absatz 1 ist § 43e Absatz 1 bis 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 76 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1325)
BGBl. 2022 I S. 1325
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 76 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.