Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 77 Pflichten der verantwortlichen Personen
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/77#abs-1 (1) Die nach § 78 verantwortlichen Personen haben sicherzustellen, dass von der Einrichtung während der Errichtung, während des Betriebs und nach einer Betriebseinstellung
Abweichende Zustände sind von den verantwortlichen Personen unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu melden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/77#abs-2 (2) Die verantwortlichen Personen haben dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich anzuzeigen, wenn betriebliche Maßnahmen geplant sind, die für die vorausschauende Planung einer Nachnutzung der genutzten Fläche Wirkung entfalten können, insbesondere wenn eine vorzeitige Außerbetriebnahme von Einrichtungen erwogen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/77#abs-3 (3) Die verantwortlichen Personen haben
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 77 WindSeeG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 30.06.2020 – 1 BvR 1679/17, 1 BvR 2190/17 · WindSeeGZitiert von 136
- OVG Hamburg, 08.04.2019 – 1 Bf 200/15Zitiert von 8
- OVG NRW, 11.03.2021 – 21 A 49/17Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 77 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1325)
BGBl. 2022 I S. 1325
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 77 neu gefasst durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. 2016 I S. 3106
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.