Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 63a Rechtsfolgen der Änderung oder Neuerteilung von Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen
Wird der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung geändert oder neu erteilt, berührt dies die Wirksamkeit des Zuschlags nach § 23 oder nach § 34 nicht. Der Umfang des Zuschlags verändert sich nicht.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 63a umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1325)
BGBl. 2022 I S. 1325
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