Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 54a Rechtsbehelfe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/54a?asof=2020-12-10#abs-1 (1) Soweit Vorhaben, die nach § 45 Absatz 1 der Planfeststellung bedürfen, Offshore-Anbindungsleitungen im Sinn des § 3 Nummer 5 betreffen, ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch anzuwenden für auf diese Vorhaben bezogene vorläufige Anordnungen und Veränderungssperren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/54a?asof=2020-12-10#abs-2 (2) Für Rechtsbehelfe gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung ist § 43e Absatz 1 bis 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 54a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1325)
BGBl. 2022 I S. 1325
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.