Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 11 Zuständigkeit für die zentrale Voruntersuchung von Flächen
Stand: 01.01.2023
Zuständige Stelle für die zentrale Voruntersuchung von Flächen ist die Bundesnetzagentur. Sie kann die zentrale Voruntersuchung nach Maßgabe einer Verwaltungsvereinbarung im Auftrag wahrnehmen lassen
In diesen Fällen nimmt die Behörde nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 die Aufgaben der für die zentrale Voruntersuchung zuständigen Stelle im Sinn dieses Gesetzes wahr. Die Bundesnetzagentur macht eine Aufgabenwahrnehmung durch eine Behörde nach Satz 2 nach § 98 Nummer 2 bekannt.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1325)
BGBl. 2022 I S. 1325
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2682)
BGBl. I S. 2682
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