Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz

WindSeeG

§ 100 Bußgeldvorschriften

Stand: 01.01.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/100#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Planfeststellungsbeschluss oder ohne Plangenehmigung nach § 66 Absatz 1 eine Einrichtung errichtet, betreibt oder ändert oder
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 79 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/100#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/100#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

§ 99 § 101