Gesetze / Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
WiPrPrüfV§ 16 Bewertung der mündlichen Prüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/16#abs-1 (1) In der mündlichen Prüfung werden der kurze Vortrag und die einzelnen Prüfungsabschnitte jeweils gesondert bewertet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/16#abs-2 (2) Die Noten werden auf Vorschlag der jeweils prüfenden Person von den an der mündlichen Prüfung mitwirkenden Mitgliedern der Prüfungskommission festgesetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/16#abs-3 (3) Für die mündliche Modulprüfung im Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht wird eine Gesamtnote gebildet.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 16 WiPrPrüfV →
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Änderungsverlauf
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06.02.2019 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2019 (BGBl. I 78)
BGBl. 2019 I S. 78
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06.07.2016 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juli 2016 (BGBl. I 1615)
BGBl. 2016 I S. 1615
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