Gesetze / Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
WiPrPrüfV§ 17 Modulgesamtnote
Stand: 10.06.2019
Aus der Gesamtnote oder Note der schriftlichen Modulprüfung und der Gesamtnote oder Note der mündlichen Modulprüfung ist eine Modulgesamtnote zu bilden. Sie wird errechnet, indem die Gesamtnote oder Note der schriftlichen Modulprüfung mit 6 und die Gesamtnote oder Note der mündlichen Modulprüfung mit 4 vervielfältigt werden und sodann die Summe durch 10 geteilt wird.
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Änderungsverlauf
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06.02.2019 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2019 (BGBl. I 78)
BGBl. 2019 I S. 78
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