Gesetze / Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung

WiPrPrüfV

§ 16 Bewertung der mündlichen Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/16#abs-1 (1) In der mündlichen Prüfung werden der kurze Vortrag und die einzelnen Prüfungsabschnitte jeweils gesondert bewertet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/16#abs-2 (2) Die Noten werden auf Vorschlag der jeweils prüfenden Person von den an der mündlichen Prüfung mitwirkenden Mitgliedern der Prüfungskommission festgesetzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/16#abs-3 (3) Für die mündliche Modulprüfung im Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht wird eine Gesamtnote gebildet.

§ 15 § 17