Gesetze / Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
WiPrPrüfV§ 5 Gliederung der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Prüfung gliedert sich in vier Module, die jeweils ein Prüfungsgebiet nach § 4 Absatz 1 umfassen. In jedem Modul ist eine Prüfung (Modulprüfung) abzulegen. In einem Prüfungstermin nach § 2 Absatz 8 können eine oder mehrere Modulprüfungen abgelegt werden. Jede Modulprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Jede schriftliche Modulprüfung besteht aus ein oder zwei unter Aufsicht anzufertigenden Arbeiten (Aufsichtsarbeiten).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für jede Modulprüfung ist eine schriftliche oder elektronische Anmeldung bei der Prüfungsstelle erforderlich. Mit dem Antrag auf Zulassung nach § 1 muss die Anmeldung zu mindestens einer Modulprüfung erklärt werden. Zum Zeitpunkt der Anmeldung zu weiteren Modulprüfungen darf die Zulassung zur Prüfung nicht länger als sechs Jahre zurückliegen. Ein außerhalb der Frist des Satzes 3 liegender Prüfungstermin darf nur gewählt werden, wenn es sich um den nächstmöglichen handelt.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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06.02.2019 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2019 (BGBl. I 78)
BGBl. 2019 I S. 78
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