Gesetze / Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
WiPrPrüfV§ 4 Prüfungsgebiete
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/4#abs-1 (1) Prüfungsgebiete sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/4#abs-2 (2) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht umfasst:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/4#abs-3 (3) Das Prüfungsgebiet Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre umfasst:
die Nummern 1 und 2 umfassen Grundkenntnisse anwendungsorientierter Mathematik und Statistik.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/4#abs-4 (4) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftsrecht umfasst:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/4#abs-5 (5) Das Prüfungsgebiet Steuerrecht umfasst:
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 4 WiPrPrüfV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.02.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2019 (BGBl. I 78)
BGBl. 2019 I S. 78
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06.07.2016 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juli 2016 (BGBl. I 1615)
BGBl. 2016 I S. 1615
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.