Gesetze / Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung

WiPrPrüfV

§ 23 Mitteilung des Prüfungsergebnisses

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Die Prüfungsstelle teilt der geprüften Person das Prüfungsergebnis mit.

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