Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 84 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
Stand: 01.08.2021
Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, bei dem der Senat für Wirtschaftsprüfersachen besteht, nimmt in den Verfahren vor der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.