Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 84 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen

Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, bei dem der Senat für Wirtschaftsprüfersachen besteht, nimmt in den Verfahren vor der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.

§ 83c § 85