Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung WPO § 85 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens Bund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.08.2021. Zur aktuellen Fassung → Das berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, dass der oder die Berufsangehörige den Antrag nach § 71a schriftlich bei dem Landgericht einreicht.