Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 79 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/79?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die ehrenamtlichen Richter sind zu den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Vorsitzende nach Anhörung der beiden ältesten der berufenen ehrenamtlichen Richter vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/79?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Entbindung eines ehrenamtlichen Richters von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen gilt § 54 des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 79 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.