Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 60 Satzung; Wirtschaftsplan
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 5
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- VG Berlin, 21.03.2016 – 22 K 161.14
- BGH, 25.02.2008 – AnwZ (B) 23/07
- BVerwG, 28.03.2018 – 10 C 2/17Wahl des Vorstands der WirtschaftsprüferkammerZitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2017 – OVG 12 B 8.16Zitiert von 2
- VG Berlin, 17.09.2010 – 16 K 246.09Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/60#abs-1 (1) Die Organisation und Verwaltung der Wirtschaftsprüferkammer, insbesondere die Einrichtung von Landesgeschäftsstellen, werden in der Satzung der Wirtschaftsprüferkammer geregelt, die vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer beschlossen wird. Die Satzung, die Wahlordnung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. § 57 Absatz 3b Satz 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/60#abs-2 (2) Die Wirtschaftsprüferkammer legt jährlich ihren Wirtschaftsplan für das darauffolgende Kalenderjahr vor Feststellung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vor. Die auf die Qualitätskontrolle und die Arbeit der Berufsaufsicht bezogenen Teile des Wirtschaftsplans bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.