Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 58b Elektronische Kommunikation mit den Mitgliedern
Diejenigen Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die über ein E-Mail-Postfach oder ein Postfach nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 5 der Zivilprozessordnung verfügen, haben deren Adressen der Wirtschaftsprüferkammer zum Zwecke der elektronischen Kommunikation mitzuteilen, sofern dem keine wesentlichen Gründe entgegenstehen.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 58b geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349)
BGBl. 2025 I Nr. 349
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 58b geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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