Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 58b Elektronische Kommunikation mit den Mitgliedern

Stand: 23.12.2025

Bund2 Fassungen

Diejenigen Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die über ein E-Mail-Postfach oder ein Postfach nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 der Zivilprozessordnung verfügen, haben deren Adressen der Wirtschaftsprüferkammer zum Zwecke der elektronischen Kommunikation mitzuteilen, sofern dem keine wesentlichen Gründe entgegenstehen.

§ 58a § 59