Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 57g Freiwillige Qualitätskontrolle
§ 57a Absatz 2 bis 6a und die §§ 57b bis 57e gelten entsprechend für die freiwillige Durchführung einer Qualitätskontrolle bei Wirtschaftsprüfern in eigener Praxis und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
Änderungsverlauf
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31.03.2016 Ausfertigung
§ 57g geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I 518)
BGBl. 2016 I S. 518
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