Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 57g Freiwillige Qualitätskontrolle
Stand: 01.08.2021
§ 57a Absatz 2 bis 6a und die §§ 57b bis 57e gelten entsprechend für die freiwillige Durchführung einer Qualitätskontrolle bei Wirtschaftsprüfern in eigener Praxis und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 57g WPO →
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- VG Berlin, 17.03.2011 – 16 K 259.09Zitiert von 1
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