Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 57g Freiwillige Qualitätskontrolle

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

§ 57a Absatz 2 bis 6a und die §§ 57b bis 57e gelten entsprechend für die freiwillige Durchführung einer Qualitätskontrolle bei Wirtschaftsprüfern in eigener Praxis und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.

§ 57f § 57h