Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 57g Freiwillige Qualitätskontrolle
Stand: 01.08.2021
§ 57a Absatz 2 bis 6a und die §§ 57b bis 57e gelten entsprechend für die freiwillige Durchführung einer Qualitätskontrolle bei Wirtschaftsprüfern in eigener Praxis und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 57g WPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Berlin, 17.03.2011 – 16 K 259.09Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.03.2016 Ausfertigung
§ 57g geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I 518)
BGBl. 2016 I S. 518
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 57g eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1769)
BGBl. I S. 1769
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