Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 49 Versagung der Tätigkeit
Stand: 01.08.2021
Der Wirtschaftsprüfer hat seine Tätigkeit zu versagen, wenn sie für eine pflichtwidrige Handlung in Anspruch genommen werden soll oder die Besorgnis der Befangenheit bei der Durchführung eines Auftrages besteht.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 49 WPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Karlsruhe, 24.07.2003 – 11 U 21/02
- LG Wuppertal, 11.07.2018 – 3 O 354/17
- OLG Celle, 30.05.2007 – 3 U 260/06Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.1994 Ausfertigung
§ 49 geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I 1569)
BGBl. 1994 I S. 1569
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