Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 30 Änderungsanzeige

Stand: 01.01.2025

Bund3 Fassungen1 Entscheidung

Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen. Die Wirtschaftsprüferkammer kann als Nachweis der Änderung geeignete Belege, Ausfertigungen oder öffentlich beglaubigte Abschriften anfordern.

§ 29 § 31