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§ 30 WiPrO — Änderungsanzeige

Wirtschaftsprüferordnung

Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen. Die Wirtschaftsprüferkammer kann als Nachweis der Änderung geeignete Belege, Ausfertigungen oder öffentlich beglaubigte Abschriften anfordern.