Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 29 Zuständigkeit und Verfahren

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/29#abs-1 (1) Zuständig für die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist die Wirtschaftsprüferkammer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/29#abs-2 (2) Die Wirtschaftsprüferkammer kann als Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen geeignete Belege, Ausfertigungen oder öffentlich beglaubigte Abschriften anfordern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/29#abs-3 (3) Über die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird eine Urkunde ausgestellt.

§ 28 § 30