Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 29 Zuständigkeit und Verfahren
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 3
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- VG Berlin, 17.03.2011 – 16 K 259.09Zitiert von 1
- LG Wiesbaden, 28.05.2015 – 9 O 300/14
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2011 – OVG 12 N 15.10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/29#abs-1 (1) Zuständig für die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist die Wirtschaftsprüferkammer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/29#abs-2 (2) Die Wirtschaftsprüferkammer kann als Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen geeignete Belege, Ausfertigungen oder öffentlich beglaubigte Abschriften anfordern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/29#abs-3 (3) Über die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird eine Urkunde ausgestellt.