Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 13a Verkürzte Prüfung für vereidigte Buchprüfer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/13a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen können die Prüfung in verkürzter Form ablegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/13a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei der verkürzten Prüfung entfällt die schriftliche und mündliche Prüfung in
Für vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen, die Steuerberater oder Steuerberaterinnen sind, entfällt über Satz 1 hinaus die schriftliche und mündliche Prüfung im Steuerrecht. Für vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen, die Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen sind, entfällt über Satz 1 hinaus die vollständige schriftliche und mündliche Prüfung im Wirtschaftsrecht.