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# § 131m WiPrO — Bescheinigungen des Herkunftsmitgliedstaats

Wirtschaftsprüferordnung  
Stand: 01.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit es für die Entscheidung über die Bestellung als Wirtschaftsprüfer der Vorlage oder Anforderung von

- 1. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige, die Eignung des Bewerbers für den Beruf des Wirtschaftsprüfers in Frage stellende Umstände bekannt sind,

- 2. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß sich der Bewerber nicht im Konkurs befindet,

- 3. Bescheinigungen über die körperliche oder geistige Gesundheit,

- 4. Führungszeugnissen

des Herkunftsmitgliedstaats bedarf, genügt eine Bescheinigung oder Urkunde im Sinne des Artikels 50 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d und e der Richtlinie 2005/36/EG.

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Zitiervorschlag: § 131m WiPrO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/131m

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