Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 122 Gerichtskosten
In gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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17.01.2024 Ausfertigung
§ 122 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 12)
BGBl. 2024 I Nr. 12
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 122 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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