Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 122 Gerichtskosten

Stand: 23.01.2024

Bund3 Fassungen

In gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 121a § 123