Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 122 Gerichtskosten
Stand: 23.01.2024
In gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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17.01.2024 Ausfertigung
§ 122 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 12)
BGBl. 2024 I Nr. 12
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