Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 121a Voraussetzung des Verfahrens

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/121a#abs-1 (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass den betroffenen Berufsangehörigen die Aufrechterhaltung oder Vornahme eines pflichtwidrigen Verhaltens untersagt werden wird, so kann gegen sie durch Beschluss eine vorläufige Untersagung ausgesprochen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/121a#abs-2 (2) Für das weitere Verfahren gelten § 111 Abs. 2 bis § 120a sinngemäß.

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