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# § 121a WiPrO — Voraussetzung des Verfahrens

Wirtschaftsprüferordnung  
Stand: 01.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass den betroffenen Berufsangehörigen die Aufrechterhaltung oder Vornahme eines pflichtwidrigen Verhaltens untersagt werden wird, so kann gegen sie durch Beschluss eine vorläufige Untersagung ausgesprochen werden.

(2) Für das weitere Verfahren gelten § 111 Abs. 2 bis § 120a sinngemäß.

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Zitiervorschlag: § 121a WiPrO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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