Gesetze / Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung
WiPrüfVO§ 5 Kostentragung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OVG NRW, 04.04.2011 – 1 A 1521/09Zitiert von 7
- BSG, 24.07.2024 – B 6 KA 21/23 BVertragszahnärztliche Vergütung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Praxisbesonderheit - abweichender Behandlungs- bzw Verordnungsbedarf der Patientenklientel - Beurteilungsspielraum der Prüfgremien - fachkundige Beurteilung - Darlegungs- und Feststellungslast - Ermittlungen des Prüfgremiums von Amts wegen - augenfällige UmständeZitiert von 1
- BSG, 24.07.2024 – B 6 KA 22/23 B
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPr%C3%BCfVO/5#abs-1 (1) Die mit der Tätigkeit des Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses und seiner Stellvertreter verbundenen Kosten nach § 2 sowie die Kosten der Prüfungsstelle tragen die Kassenärztlichen Vereinigungen und die beteiligten Krankenkassen je zur Hälfte. Dies gilt auch für die Kosten aus Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren, der Beauftragung Dritter sowie Prüfungen nach § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPr%C3%BCfVO/5#abs-2 (2) Die Kassenärztliche Vereinigung und die Krankenkassen oder die Verbände der Krankenkassen tragen die Kosten für die von ihnen entsandten Vertreter selbst.