Gesetze / Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung

WiPrüfVO

§ 2 Aufgaben und Entschädigung des Vorsitzenden

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPr%C3%BCfVO/2#abs-1 (1) Der Vorsitzende ist für die Durchführung der Aufgaben des Ausschusses verantwortlich. Er führt die laufenden Geschäfte des Ausschusses und bedient sich hierzu der Prüfungsstelle. Insbesondere hat er

1.
die Sitzungstermine im Benehmen mit den Ausschussmitgliedern festzusetzen,
2.
soweit erforderlich, unabhängige Sachverständige mit der Erstellung von Gutachten zu beauftragen,
3.
die Entscheidung vorzubereiten, einschließlich der Anforderung von Angaben und Beweismitteln von den Beteiligten sowie der Zustellung von Anträgen und Schriftsätzen an die Beteiligten,
4.
die Sitzungen zu leiten und
5.
den Ausschuss gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPr%C3%BCfVO/2#abs-2 (2) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter erhalten Reisekosten in Anlehnung an die Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten des Landes nach der jeweils höchsten Reisekostenstufe.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPr%C3%BCfVO/2#abs-3 (3) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter erhalten eine Entschädigung, die sich aus einem Grundbetrag sowie einem sitzungsbezogenen Pauschbetrag zusammensetzt. Mit dieser Entschädigung ist auch die Vor- und Nacharbeit von Sitzungen abgegolten. Die Höhe der Beträge nach Satz 1 vereinbaren die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich. Die Höhe der Entschädigung soll der Bedeutung der Aufgabe und dem zu erwartenden Aufwand angemessen sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WiPr%C3%BCfVO/2#abs-4 (4) Soweit der Vorsitzende den Ausschuss vor Gericht vertritt, kann er hierfür mit den in Absatz 3 Satz 3 genannten Vertragspartnern eine gesonderte Vergütung vereinbaren.

§ 1 § 3