Gesetze / Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung
WiPrüfVO§ 2 Aufgaben und Entschädigung des Vorsitzenden
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- OVG NRW, 04.04.2011 – 1 A 1521/09Zitiert von 7
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 10.01.2014 – 2 AGH 6/13
- VG Münster, 19.06.2009 – 4 K 947/07
- BGH, 03.11.2014 – AnwSt (R) 4/14Anwaltgerichtliches Verfahren: Berufspflichtverletzung bei Vertretung eines Beschwerdeausschusses und gleichzeitiger Funktion als Ausschussvorsitzender; Erstreckung des Vertretungsverbots auf sämtliche Mitglieder einer Rechtsanwaltssozietät
- BSG, 28.04.2004 – B 6 KA 8/03 RZitiert von 15
5 Entscheidungen zu § 2 WiPrüfVO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPr%C3%BCfVO/2#abs-1 (1) Der Vorsitzende ist für die Durchführung der Aufgaben des Ausschusses verantwortlich. Er führt die laufenden Geschäfte des Ausschusses und bedient sich hierzu der Prüfungsstelle. Insbesondere hat er
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPr%C3%BCfVO/2#abs-2 (2) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter erhalten Reisekosten in Anlehnung an die Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten des Landes nach der jeweils höchsten Reisekostenstufe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPr%C3%BCfVO/2#abs-3 (3) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter erhalten eine Entschädigung, die sich aus einem Grundbetrag sowie einem sitzungsbezogenen Pauschbetrag zusammensetzt. Mit dieser Entschädigung ist auch die Vor- und Nacharbeit von Sitzungen abgegolten. Die Höhe der Beträge nach Satz 1 vereinbaren die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich. Die Höhe der Entschädigung soll der Bedeutung der Aufgabe und dem zu erwartenden Aufwand angemessen sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WiPr%C3%BCfVO/2#abs-4 (4) Soweit der Vorsitzende den Ausschuss vor Gericht vertritt, kann er hierfür mit den in Absatz 3 Satz 3 genannten Vertragspartnern eine gesonderte Vergütung vereinbaren.