Gesetze / Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost
WiKrAusglWG§ 4
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiKrAusglWG/4#abs-1 (1) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes gefördert werden oder nach Artikel 91a des Grundgesetzes durch den Bund gefördert werden können, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiKrAusglWG/4#abs-2 (2) Investive Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert, wenn sie unmittelbar in ursächlichem Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 3 stehen.
Änderungsverlauf
-
09.08.1994 Ausfertigung
§ 4 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBl. I 2066)
BGBl. 1994 I S. 2066
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.