Gesetze / Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost
WiKrAusglWG§ 4
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiKrAusglWG/4#abs-1 (1) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes gefördert werden oder nach Artikel 91a des Grundgesetzes durch den Bund gefördert werden können, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiKrAusglWG/4#abs-2 (2) Investive Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert, wenn sie unmittelbar in ursächlichem Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 3 stehen.