§ 32a Classic (§ 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes)
Stand: 02.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/32a#abs-1 (1) Die Bezeichnung „Classic“ darf nur verwendet werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/32a#abs-2 (2) In der jeweiligen Produktspezifikation kann festgelegt werden, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/32a#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 dürfen bei einem als „Classic“ bezeichneten Wein aus im abgegrenzten geografischen Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung „Württemberg“ geernteten Weintrauben die Rebsorten Trollinger und Lemberger angegeben werden, sofern diese Rebsorten in der Produktspezifikation festgelegt worden sind. Diese Rebsorten müssen in Verbindung mit der Bezeichnung „Classic“ angegeben werden.
Änderungsverlauf
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14.12.2018 Ausfertigung
§ 32a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (BGBl. I 2480)
BGBl. 2018 I S. 2480
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