§ 10 Hektarertragsregelung (zu § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 und Absatz 2 und § 33 Nummer 2 i.V.m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/10#abs-1 (1) Für die Umrechnung der Mengen nach § 9 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Nummer 8 und nach § 9a Absatz 1 Satz 2 des Weingesetzes entsprechen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/10#abs-2 (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/10#abs-3 (3) Die Landesregierungen können ferner, abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 8 des Weingesetzes, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Berechnung der für den Gesamthektarertrag maßgeblichen Fläche im Falle von Flurbereinigungen erlassen. Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung des Satzes 1 Gebrauch machen, haben sie vorzuschreiben, dass die vorübergehend nicht zur Ertragsrebfläche gehörenden Rebflächen, die zulässigerweise mit Reben bestockt werden dürfen oder bestockt sind, längstens bis zum Ablauf des Weinwirtschaftsjahres, das der Besitzeinweisung oder dem Abschluss der Arbeiten zur wertgleichen Abfindung folgt, als Ertragsrebfläche im Sinne des § 2 Nummer 7 des Weingesetzes gelten.
Änderungsverlauf
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12.10.2013 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Oktober 2013 (BGBl. I 3862)
BGBl. 2013 I S. 3862
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19.07.2011 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2011 (BGBl. I 1514)
BGBl. 2011 I S. 1514
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.