Gesetze / Weinverordnung

WeinV 1995

§ 10a Destillation (zu § 12 Absatz 1 Nummer 6 und § 30 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/10a#abs-1 (1) Die Destillation von Wein, der nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes zu destillieren ist, darf nur in einer zugelassenen Verschlussbrennerei im Sinne des § 4 Absatz 2 des Alkoholsteuergesetzes durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/10a#abs-2 (2) Wer beabsichtigt, in Absatz 1 genannten Wein zu destillieren, hat dies mindestens fünf Tage vor Beginn der Destillation der nach den Vorschriften des Alkoholsteuergesetzes und den zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften zuständigen Zolldienststelle schriftlich zu melden. Er hat ferner jede Unterbrechung sowie die Beendigung der Destillation zu melden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/10a#abs-3 (3) Die Überwachung bei der Destillation von in Absatz 1 genanntem Wein richtet sich nach den Vorschriften des Alkoholsteuergesetzes und den zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/10a#abs-4 (4) Der aus der Destillation nach Absatz 1 gewonnene Alkohol muss einen Alkoholgehalt von mindestens 80 Volumenprozent aufweisen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/10a#abs-5 (5) Für die zollamtliche Bescheinigung nach § 11 Absatz 1 Satz 3 des Weingesetzes kann die Bundesfinanzverwaltung Muster in der "Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung" bekannt machen. Soweit Muster bekannt gegeben werden, sind diese zu verwenden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/10a#abs-6 (6) Auf dem bei der Beförderung von in Absatz 1 genanntem Wein zur Brennerei auszustellenden Begleitpapier sind deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte "Wein - nur zur Destillation nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes" anzubringen.

§ 10 § 11