§ 22a Jährliche Kontrollen der Produktspezifikationen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/22a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Kontrollen zur Einhaltung von Produktspezifikationen von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder aromatisierten Weinerzeugnissen mit einer geschützten geografischen Angabe zu erlassen, soweit dies zur Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union hinsichtlich der Vorschriften über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben erforderlich ist. Kontrollen im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere analytische oder organoleptische Prüfungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/22a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Durchführung der Kontrolle obliegt den nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Änderungsverlauf
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02.10.2014 Ausfertigung
§ 22a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I 1586)
BGBl. 2014 I S. 1586
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.