Gesetze / Weinförderverordnung
WeinFöGewV§ 3 Zuständige Stellen
Stand: 02.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/3#abs-1 (1) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4, 6, 8 und 9 im Hoheitsgebiet des jeweiligen Landes sind, sofern dieses Land diese Maßnahmen fördert, die nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/3#abs-2 (2) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 7 ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/3#abs-3 (3) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 5
1.
ist im Hoheitsgebiet eines Landes, sofern dieses Land diese Maßnahmen fördert, die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle,
2.
ist im Übrigen die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.