Gesetze / Weinförderverordnung
WeinFöGewV§ 2 Begünstigte
Stand: 25.10.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/2#abs-1 (1) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 kann beantragt werden von
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/2#abs-2 (2) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 kann beantragt werden von
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/2#abs-3 (3) Für die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 gilt Absatz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/2#abs-4 (4) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 kann beantragt werden von
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/2#abs-5 (5) Für die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 gilt Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass auch Privatunternehmen gemäß Artikel 40 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 Begünstigte sein können.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/2#abs-6 (6) Für die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 gilt Absatz 2 entsprechend.